Dentallabor D.______" im Gegensatz zum Vorjahr keinerlei Angaben, kann und darf dies in guten Treuen so verstanden werden, dass das Dentallabor weder Gewinn noch Verlust erwirtschaftete oder im Jahr 2010 nicht betrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 verletzte ihre Untersuchungspflicht nicht. Infolgedessen war sie nicht gehalten, den Sachverhalt genauer abzuklären. Beim Gewinn des Dentallabors von Fr. […] für das Jahr 2010 handelt es sich somit um eine neue Tatsache. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Damit sind sämtliche Voraussetzungen zur Erhebung einer Nachsteuer gegeben.