Die Veranlagungsbehörde ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 10.3 Die Beschwerdeführer legten der Steuererklärung 2010 unbestrittenermassen die Jahresrechnung der Zahnarztpraxen, nicht aber diejenige des Labors bei. Dadurch verletzten sie ihre Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 149 Abs. 2 StG). Zwar ist aus der Erfolgsrechnung sowie der Bilanz der Zahnarztpraxen 2010 einerseits erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen Anteil am Dentallabor hält.