Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt dies nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 10.2 Die Veranlagungsbehörde ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2).