Tatsachen gelten somit auch dann nicht als neu, wenn sie die Veranlagungsbehörde bei besserer Untersuchung bzw. genügender Sorgfalt hätte erfahren können. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Veranlagungsbehörde, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich sind. Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt dies nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2).