| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 10. | ||||||||||||||| | 10.1 Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen sodann Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die erst nach Rechtskraft der Veranlagung entdeckt wurden. Sie dürfen aus den Akten, die der Behörde im Veranlagungszeitpunkt vorlagen, bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt nicht hervorgehen (vgl. BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1; Vallender, Art. 53 N. 10). Tatsachen gelten somit auch dann nicht als neu, wenn sie die Veranlagungsbehörde bei besserer Untersuchung bzw. genügender Sorgfalt hätte erfahren können.