Zwar trifft es zu, dass durch die Verbuchung des Laborgewinns als stille Reserven in den Aktiven der Zahnarztpraxisbuchhaltung dieser in der Besteuerung lediglich aufgeschoben wurde. Aufgrund des Periodizitätsprinzips ist der Gewinn aber zwingend der Steuerperiode 2010 zuzuordnen. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob das Steuerobjekt theoretisch in einer anderen Steuerperiode der Besteuerung zugeführt werden kann. Zumindest besteht durch die dannzumalige Einreihung der Beschwerdeführer in einer tieferen Progressionsstufe die potentielle Gefahr eines Steuerverlusts, weshalb Einkünfte periodengerecht zu deklarieren sind. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 10. | ||||||||||||||| | 10.1