| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 9. | ||||||||||||||| | Eine weitere Voraussetzung der Nachsteuererhebung ist der Ausfall von Steuern (vgl. Vallender, Art. 53 N. 3). Ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig erfolgt ist (vgl. VGer ZH-Urteil SR.2007.00012 vom 2. Juli 2008 E. 1.2, www.vgrzh.ch). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ging dem Staat im vorliegenden Fall Steuersubstrat verloren. Zwar trifft es zu, dass durch die Verbuchung des Laborgewinns als stille Reserven in den Aktiven der Zahnarztpraxisbuchhaltung dieser in der Besteuerung lediglich aufgeschoben wurde.