Dies ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Periodizitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund ist die Jahresrechnung der Zahnarztpraxen steuerlich zu korrigieren und die geschäftsmässig nicht begründete Bildung der stillen Reserven dem bisherigen (Vermögensstands-)Gewinn der Zahnarztpraxis aufzurechnen. Somit war die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 unvollständig. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 9. | ||||||||||||||| | Eine weitere Voraussetzung der Nachsteuererhebung ist der Ausfall von Steuern (vgl. Vallender, Art.