Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gewinn buchhalterisch einerseits dem Gewinnvortragskonto des Labors zugeschrieben wurde und andererseits in der Jahresrechnung der Zahnarztpraxis unberücksichtigt blieb. Eine solche Bildung von stillen Reserven auf der Beteiligung am Labor in der Praxisbuchhaltung würde aus vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Eigenmitteln erfolgen und hätte lediglich zum Zweck, deren Besteuerung aufzuschieben. Dies ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Periodizitätsprinzip nicht zu vereinbaren.