Nicht etwa die Bewertung der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft in der Praxisbuchhaltung bildet den Nachbesteuerungstatbestand, sondern die Nichtdeklaration des im Jahr 2010 in selbständiger Tätigkeit erwirtschafteten Gewinns aus der Labortätigkeit. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 8. | ||||||||||||||| | Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der aus dem Betrieb des zahnärztlichen Labors resultierende Gewinn von Fr. […] im Jahr 2010 den Beschwerdeführern per Bilanzstichtag zugeflossen ist und daher in der Steuererklärung 2010 zu deklarieren gewesen wäre.