Führte der Beschwerdeführer nur eine Buchhaltung stünde ausser Frage, dass die im Zusammenhang mit dem Dentallabor erbrachte Arbeit und das damit verbundene Kapital zu einem steuerpflichtigen Einkommen führten. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.8 Schliesslich liegt bei dieser Ausgangslage auch kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 1 2. Satz StHG und Art. 174 Abs. 2 StG vor (vgl. dazu oben E. II/2.1). Die Beschwerdegegnerin 1 kann vorliegend nicht darauf behaftet werden, die Bewertung der Beteiligung in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen anerkannt zu haben.