Daher muss gar nicht bis zur Betrachtung der Gewinnverwendung mitsamt der Bildung stiller Reserven gegangen werden, wie die Beschwerdeführer es fordern. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Wird nämlich die gesamte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet (Praxis und Labor), stellt das Laborergebnis – wie die Beschwerdeführer selber vorbringen – einen Teil des Ertrages dar, der zum Vermögensstandsgewinn zu rechnen und deshalb zu versteuern ist. Führte der Beschwerdeführer nur eine Buchhaltung stünde ausser Frage, dass die im Zusammenhang mit dem Dentallabor erbrachte Arbeit und das damit verbundene Kapital zu einem steuerpflichtigen Einkommen führten.