Führt der Beschwerdeführer zwei Buchhaltungen und beruft er sich auf den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, ist nicht einzusehen, weshalb das Massgeblichkeitsprinzip nicht auch für den mit dem Labor erwirtschafteten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn gelten soll. Daher muss gar nicht bis zur Betrachtung der Gewinnverwendung mitsamt der Bildung stiller Reserven gegangen werden, wie die Beschwerdeführer es fordern.