Es ist jedoch (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der anteilige Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors bereits deshalb zu versteuern ist, weil er dem Beschwerdeführer mit Abschluss des Geschäftsjahres zugeflossen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er direkt ausbezahlt oder in das Gewinnvortragkonto oder in die Erfolgsrechnung der Zahnarztpraxen überführt wurde. Führt der Beschwerdeführer zwei Buchhaltungen und beruft er sich auf den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, ist nicht einzusehen, weshalb das Massgeblichkeitsprinzip nicht auch für den mit dem Labor erwirtschafteten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn gelten soll.