Das beschwerdeführerische Vorgehen verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ruft nach einer steuerlichen Korrektur der Jahresrechnung der Zahnarztpraxen (vgl. BGer-Urteil 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.2; Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Art. 24 N. 13). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.7 Es ist jedoch (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der anteilige Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors bereits deshalb zu versteuern ist, weil er dem Beschwerdeführer mit Abschluss des Geschäftsjahres zugeflossen ist.