Unter diesen Umständen ist die Bildung stiller Reserven nicht geschäftsmässig begründet. Die durch die Beschwerdeführer vorgenommene Tieferbewertung der Beteiligungen widerspiegelt nicht den tatsächlichen, periodengerechten Gewinn. In diesem Sinne greift auch der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz nicht. Das beschwerdeführerische Vorgehen verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ruft nach einer steuerlichen Korrektur der Jahresrechnung der Zahnarztpraxen (vgl. BGer-Urteil 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.2;