Gewinnbesteuerung führen. Eine solche Verschiebung von Einkommen entbehrt einer unternehmenswirtschaftlichen Rechtfertigung. Die stillen Reserven dienen so einzig dazu, den Ertrag aus dem Labor einem beliebig späteren Besteuerungszeitpunkt zuzuführen (vgl. dazu Richner et al., § 64 N. 142). Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Gründe, die es aus geschäftlicher Sicht notwendig erscheinen liessen, die von ihm aus Eigenmittel gebildeten stillen Reserven zuzulassen. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.6 Unter diesen Umständen ist die Bildung stiller Reserven nicht geschäftsmässig begründet.