Sie ist nur insoweit eine geschäftsmässig begründete und daher steuerrechtlich zulässige Massnahme, als sie dem Ausgleich von Risiken dient, mit denen bestimmte Aktiven behaftet sind (vgl. Richner et al., § 64 N. 143). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die auf der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft gebildeten Reserven nicht durch simplen Wertzuwachs, Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen entstanden sind. Vielmehr sind sie durch den vom Beschwerdeführer selber erwirtschafteten Ertrag entstanden.