| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Die Bildung von stillen Reserven muss insbesondere auch aus steuerrechtlicher Sicht geschäftsmässig begründet sein. Demzufolge muss die Reservenbildung aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht zumindest vertretbar erscheinen (vgl. BGer-Urteil 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2). Sie ist nur insoweit eine geschäftsmässig begründete und daher steuerrechtlich zulässige Massnahme, als sie dem Ausgleich von Risiken dient, mit denen bestimmte Aktiven behaftet sind (vgl. Richner et al., § 64 N. 143).