Richner et al., § 64 N. 7). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.5 Das Konstrukt, den Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors dem Eigenkapital zuzuweisen und gleichzeitig den Wert der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen unverändert zu lassen, führt buchhalterisch zur Bildung von stillen Reserven auf der Beteiligung. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführer konform den kaufmännischen Buchführungsregeln ist, kann vorliegend offen bleiben. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Die Bildung von stillen Reserven muss insbesondere auch aus steuerrechtlicher Sicht geschäftsmässig begründet sein.