Diese handelsrechtliche Behandlung sei für die Steuerbehörden verbindlich. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Den Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten, als auch im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt (Reich, Art. 8 N. 23). Die handelsrechtliche Bilanz ist daher steuerrechtlich verbindlich, wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (vgl. BGer-Urteil 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 2.2, mit Hinweisen; Reich, Art. 8 N. 24 f.; Richner et al., § 64 N. 7).