Sie vertreten die Auffassung, für die Frage des Vorliegens eines Vermögensstandsgewinns sei der Fokus auf die zahnärztliche Buchhaltung zu legen. Handelsrechtlich sei dort im Jahr 2010 keine Zunahme des Eigenkapitals zu verzeichnen. Vielmehr seien durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Gewinnes aus der Labortätigkeit in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen stille Reserven auf der unterbewerteten Beteiligung an der einfachen Gesellschaft entstanden. Diese handelsrechtliche Behandlung sei für die Steuerbehörden verbindlich.