Die Art der Gewinnverwendung ist vorliegend somit nicht entscheidend. Massgebend ist die erfolgte Eigenkapitalzunahme. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Zumindest bei isolierter Betrachtung der Dentallaborbuchhaltung ist der in Frage stehende Gewinn aus der Labortätigkeit im Jahr 2010 der steuerlichen Behandlung zuzuführen und die Steuererklärung 2010 ist unvollständig. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.4 Die Beschwerdeführer gehen nun aber noch einen Schritt weiter. Sie vertreten die Auffassung, für die Frage des Vorliegens eines Vermögensstandsgewinns sei der Fokus auf die zahnärztliche Buchhaltung zu legen.