Der erstere Vorgang ist jedoch nur insofern einkommenssteuerrelevant, als der Vermögensstandsgewinn anhand des Saldos der Erfolgsrechnung vor der Verwendung des Gewinnes zu bestimmen ist (Reich, Art. 8 N. 23). Vorliegend buchte der Beschwerdeführer den Erfolg aus der Betreibung des Dentallabors im Jahr 2010 in das Gewinnvortragskonto. Das Eigenkapital der einfachen Gesellschaft stieg dadurch bereits vor Verwendung des Gewinnes um Fr. […] an und es entstand ein Vermögensstandsgewinn. Dieser ist das Resultat aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital; er ist als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Art der Gewinnverwendung ist vorliegend somit nicht entscheidend.