| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.3 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, für die Zurechnung des in der Erfolgsrechnung 2010 ausgewiesenen Gewinnes des Dentallabors auf die Steuerperiode 2010 komme es darauf an, ob sich der Beschwerdeführer den Gewinn habe auszahlen lassen oder nicht. Nur ein vom Labor an den Beschwerdeführer direkt und tatsächlich ausbezahlter Gewinn sei als Einkommen zu versteuern. Mit anderen Worten machen die Beschwerdeführer geltend, durch die Einbuchung des Dentallabor-Gewinns in das Gewinnvortragskonto des Beschwerdeführers im Jahr 2010 keinen Vermögensstandsgewinn erzielt zu haben.