In seiner Buchhaltung zeichnet der Beschwerdeführer nicht nur die Kasseneingänge auf. Der Anspruch auf seinen Gewinnanteil aus dem Betrieb des Dentallabors entsteht daher spätestens per Bilanzstichtag am 31. Dezember 2010 (vgl. oben E. II/4.3). Hat der Beschwerdeführer mit dem Betrieb des Dentallabors im Jahr 2010 einen Vermögensstandsgewinn erwirtschaftet (vgl. dazu oben E. II/4.1), ist dieser in der Steuererklärung 2010 zu deklarieren. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.3