Die einfache Gesellschaft selbst vermag weder Rechte noch Pflichten zu begründen. Steuerpflichtig ist denn auch nicht das Dentallabor, sondern der Beschwerdeführer als daran beteiligter Gesellschafter (vgl. Richner et al., § 18 N. 93). Der im Jahr 2010 erzielte, anteilige Gewinn aus der Labortätigkeit von Fr. […] ist daher grundsätzlich durch die Beschwerdeführer zu versteuern. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7.2 Sodann gehen die Beschwerdeführer von einem falschen Zeitpunkt des Zufliessens der Einkünfte aus. In seiner Buchhaltung zeichnet der Beschwerdeführer nicht nur die Kasseneingänge auf.