| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Deshalb müsse der Gewinn des Dentallabors weder in der Steuerperiode 2010 noch 2011 direkt in die Steuererklärung eingetragen werden. Sei nur die Bewertung eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils ungenügend, sei die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens nicht statthaft. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 7. | ||||||||||||||| | 7.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer geht aus mehreren Gründen fehl. Zunächst lassen sie ausser Betracht, dass das Dentallabor als einfache Gesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Die einfache Gesellschaft selbst vermag weder Rechte noch Pflichten zu begründen.