Praxis und Lehre gingen davon aus, dass eine steuerliche Gewinnkorrektur der Geschäftsbuchhaltung entweder bei einer echten Realisation durch Gewinnausschüttung oder durch eine buchmässige Realisation durch Aufwertung des Bilanzwertes erfolgen dürfe. Es liege im Ermessen des Personenunternehmens zu entscheiden, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Buchwert eines Aktivums erhöht oder der Buchwert einer Verbindlichkeit herabgesetzt werde. Die Steuerbehörde könne einen solchen Vorgang nicht anordnen. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Deshalb müsse der Gewinn des Dentallabors weder in der Steuerperiode 2010 noch 2011 direkt in die Steuererklärung eingetragen werden.