Während bei einer Privatperson ein Gewinnanteil an einer einfachen Gesellschaft direkt in der Steuererklärung einzutragen sei, erfolge die Versteuerung beim Einzelunternehmen erst, wenn eine Realisation stattgefunden habe, beispielsweise durch Auszahlung von Gewinnanteilen (echte Realisation) oder durch eine Aufwertung von Vermögenswerten (buchmässige Realisation). Praxis und Lehre gingen davon aus, dass eine steuerliche Gewinnkorrektur der Geschäftsbuchhaltung entweder bei einer echten Realisation durch Gewinnausschüttung oder durch eine buchmässige Realisation durch Aufwertung des Bilanzwertes erfolgen dürfe.