In diesem Sinne trete das Periodizitätsprinzip gegenüber dem Vorsichtsprinzip bzw. den handelsüblichen Höchstbewertungsvorschriften in den Hintergrund. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 6.2 Steuerlich seien Aufwände und Erträge nach dem Periodizitätsprinzip in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie realisiert werden. Während bei einer Privatperson ein Gewinnanteil an einer einfachen Gesellschaft direkt in der Steuererklärung einzutragen sei, erfolge die Versteuerung beim Einzelunternehmen erst, wenn eine Realisation stattgefunden habe, beispielsweise durch Auszahlung von Gewinnanteilen (echte Realisation) oder durch eine Aufwertung von Vermögenswerten (buchmässige Realisation).