Zur Begründung führen sie an, dass nicht der Beschwerdeführer als Privatperson Gesellschafter des Dentallabors sei, sondern seine Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen. Die Beteiligung am Dentallabor halte er somit nicht direkt, sondern über die Buchhaltung der Zahnarztpraxis. Gewinne und Verluste, die das Dentallabor erziele, veränderten daher den Wert der Beteiligung am Dentallabor. Weil sich diese aber in der Buchhaltung der Zahnarztpraxis, d.h. in seinem Geschäftsvermögen befinde, habe ein Erfolg des Dentallabors keine direkten Auswirkungen auf die Steuererklärung.