Richner et al., § 50 N. 36 f.). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 5. | ||||||||||||||| | 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbend ist, wobei auch der Betrieb des Dentallabors im Rahmen der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt. Obwohl er keiner Buchführungspflicht unterliegt, führt der Beschwerdeführer zwei Buchhaltungen. Die eine umfasst die Zahnarztpraxen in […], […] und […]. Die andere steht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Dentallabors, einer einfachen Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). An dieser ist er als Gesellschafter beteiligt und gewinnberechtigt.