Ein solcher entsteht beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht. Ein Gewinnanteil steht dem Steuerpflichtigen mit der Ermittlung dieses Anteils in den Büchern per Bilanzstichtag zu und ist ihm auch in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Von diesem Grundsatz wird nach der Praxis abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In diesen Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die Entstehung der entsprechenden Forderungen (BGE 113 Ib 23 E. 2e; 105 Ib 238 E. 4a; BGer-Urteil 2A.475/2002 vom 31. März 2003 E. 3.1; Richner et al., § 50 N. 36 f.).