Ziel der Einkommensbesteuerung ist immer die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Richner et al., VB zu §§ 16 – 37a N. 9). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 4.3 Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Namentlich bei buchführenden Steuerpflichtigen ist die Besteuerung im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs vorherrschend. Ein solcher entsteht beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht.