Die Steuerpflichtigen haben es nicht in der Hand zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung soll in jener Periode erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 N. 11). Demzufolge dürfen Ergebnisse von Geschäftsperioden untereinander nicht ausgeglichen werden, indem diejenigen einer Periode zu Gunsten oder zu Lasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht werden (BGer-Urteil 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.4). Ziel der Einkommensbesteuerung ist immer die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Richner et al., VB zu §§ 16 – 37a N. 9).