| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 4.2 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 49 Abs. 1 StG). Einkommen und Verluste sind grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen, in der sie angefallen sind (sog. Periodizitätsprinzip; vgl. BGer-Urteil 2C_1278/2012 und 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 3.1). Die Steuerpflichtigen haben es nicht in der Hand zu bestimmen, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung soll in jener Periode erfolgen, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 50 N. 11).