18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen unter anderem auch Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung und Privatentnahme (Art. 8 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 StG). Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind das Ergebnis aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital. Das Einkommen entspricht somit dem Vermögensstandsgewinn.