Die Beschwerdegegner begründen die Annahme eines Nachsteuertatbestandes im Wesentlichen damit, dass die rechtskräftige Veranlagung der Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 unvollständig gewesen sei. Der anteilige Gewinn des Dentallabors sei gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010 (Buchhaltung des Labors) auf das Gewinnvortragskonto des Beschwerdeführers verbucht worden. Somit sei der Gewinn im Jahr 2010 realisiert worden und müsse entsprechend im Jahr 2010 versteuert werden. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||| | 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.