148 Abs. 2 StG). Mit der Steuererklärung sind der Veranlagungsbehörde zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen. Ist sich der Steuerpflichtige über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (vgl. BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.2.1). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3. | ||||||||||||||| | 3.1