Frankfurt am Main 1997, Art. 53 N. 5). Ob Tatsachen oder Beweismittel neu sind oder schon bei der Veranlagung vorgelegen haben, beurteilt sich anhand des Aktenstandes im Zeitpunkt der Veranlagung (BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1; Vallender, Art. 53 N. 9). | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2.3 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Art. 42 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 148 Abs. 2 StG).