Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann nach Art. 174 Abs. 2 StG keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2.2 Für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens wird kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorausgesetzt (Klaus A. Vallender, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel/Frankfurt am Main 1997, Art.