Der Steuerentscheid [StE] 2006, B 99.1, Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu prüfen und die direkte Bundessteuer in ein separates Verfahren (VG.2013.00088) zu verweisen. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||| | 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird gemäss Art.