Eventualiter sei der Fall wegen Gehörsverletzung an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen. Die Steuerverwaltung nahm am 2. Oktober 2013 Stellung, die Steuerrekurskommission am 25. Oktober 2013. Beide schlossen auf Abweisung der Beschwerde. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | II. | ||||||||||||||| | 1. | ||||||||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 [StG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [