| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||| | Am 19. Dezember 2012 gelangten A.______ und B.______ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus. Das Begehren auf Einstellung des Nachsteuerverfahrens wies die Steuerrekurskommission am 17. Juni 2013 ab. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 3. | ||||||||||||||| | A.______ und B.______ erhoben am 20. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Einstellung des Nachsteuerverfahrens. Eventualiter sei der Fall wegen Gehörsverletzung an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen;