__ ein Nachsteuer- und Bussenverfahren ein. Ihnen wurde vorgeworfen, im Jahr 2010 den anteiligen Gewinn des Dentallabors in der Höhe von Fr. […] (vgl. Erfolgsrechnung des Dentallabors vom 6. November 2012) nicht deklariert zu haben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden A.______ und B.______ am 28. November 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 nachträglich zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. […] (satzbestimmend: Fr. […]) veranlagt. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 1.4 Dagegen erhoben A.______ und B.______ am 6. Dezember 2012 Einsprache. Diese wies die Steuerverwaltung am 10. Dezember 2012 ab. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||| |