Sowohl für die Zahnarztpraxen als auch für das Dentallabor führt A.______ je eine eigene Buchhaltung. Insgesamt gaben A.______ und B.______ in der Steuererklärung 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. […] an. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 1.2 Am 19. August 2011 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Glarus A.______ und B.______ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 deklarationsgemäss mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. […] (satzbestimmend: Fr. […]). Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | 1.3 Am 19. November 2012 leitete die Steuerverwaltung gegen A.______ und B.______ ein Nachsteuer- und Bussenverfahren ein.