| ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | | ||||||||||||||| | Die Kammer zieht in Erwägung: | ||||||||||||||| | I. | ||||||||||||||| | 1. | ||||||||||||||| | 1.1 Dr. A.______ ist als selbständiger Zahnarzt tätig und Inhaber mehrerer Zahnarztpraxen. Im Jahr 2010 erzielte er einen Gewinn von Fr. […] (vgl. Jahresrechnung 2010), den er am 20. Juni 2011 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2010 deklarierte. Des Weiteren betreibt A.______ zusammen mit einem anderen Zahnarzt das Dentallabor D.______ (nachfolgend: Dentallabor). Dieses hat die Form einer einfachen Gesellschaft. Sowohl für die Zahnarztpraxen als auch für das Dentallabor führt A.__