{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:53", "Checksum": "1a5da86f0645b4123fcef743d80688f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n9.\nEine weitere Voraussetzung der Nachsteuererhebung ist der Ausfall von Steuern (vgl. Vallender, Art. 53 N. 3). Ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig erfolgt ist (vgl. VGer ZH-Urteil SR.2007.00012 vom 2. Juli 2008 E. 1.2, www.vgrzh.ch). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ging dem Staat im vorliegenden Fall Steuersubstrat verloren. Zwar trifft es zu, dass durch die Verbuchung des Laborgewinns als stille Reserven in den Aktiven der Zahnarztpraxisbuchhaltung dieser in der Besteuerung lediglich aufgeschoben wurde. Aufgrund des Periodizitätsprinzips ist der Gewinn aber zwingend der Steuerperiode 2010 zuzuordnen. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob das Steuerobjekt theoretisch in einer anderen Steuerperiode der Besteuerung zugeführt werden kann. Zumindest besteht durch die dannzumalige Einreihung der Beschwerdeführer in einer tieferen Progressionsstufe die potentielle Gefahr eines Steuerverlusts, weshalb Einkünfte periodengerecht zu deklarieren sind.\n10.\n10.1 Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen sodann Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die erst nach Rechtskraft der Veranlagung entdeckt wurden. Sie dürfen aus den Akten, die der Behörde im Veranlagungszeitpunkt vorlagen, bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt nicht hervorgehen (vgl. BGer-Urteil 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1; Vallender, Art. 53 N. 10). Tatsachen gelten somit auch dann nicht als neu, wenn sie die Veranlagungsbehörde bei besserer Untersuchung bzw. genügender Sorgfalt hätte erfahren können. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Veranlagungsbehörde, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich sind. Weist die Steuererklärung zwar erkennbare Mängel auf, sind diese aber nicht geradezu offensichtlich, so führt dies nicht dazu, dass hiermit zusammenhängende Tatsachen oder Beweismittel als den Behörden schon im Veranlagungszeitpunkt bekannt fingiert werden bzw. dass sich die Behörden ein entsprechendes Wissen anrechnen lassen müssten (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2).\n10.2 Die Veranlagungsbehörde ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (vgl. BGer-Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2).\n10.3 Die Beschwerdeführer legten der Steuererklärung 2010 unbestrittenermassen die Jahresrechnung der Zahnarztpraxen, nicht aber diejenige des Labors bei. Dadurch verletzten sie ihre Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 149 Abs. 2 StG). Zwar ist aus der Erfolgsrechnung sowie der Bilanz der Zahnarztpraxen 2010 einerseits erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen Anteil am Dentallabor hält. Andererseits geht aus den in der Erfolgsrechnung 2010 enthaltenen Vorjahreszahlen hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Betrieb des Dentallabors im Jahr 2009 einen Gewinn von Fr. […] generierte. Die Steuererklärung selbst enthält aber keine offensichtlichen Mängel. Von der Veranlagungsbehörde kann im Rahmen der Massenverwaltung nicht verlangt werden, dass sie jede einzelne Position einer beigelegten Jahresrechnung im Detail hinterfragt. Enthält die Position der Erfolgsrechnung \"Erfolg Einfache Ges. Dentallabor D.______\" im Gegensatz zum Vorjahr keinerlei Angaben, kann und darf dies in guten Treuen so verstanden werden, dass das Dentallabor weder Gewinn noch Verlust erwirtschaftete oder im Jahr 2010 nicht betrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 verletzte ihre Untersuchungspflicht nicht. Infolgedessen war sie nicht gehalten, den Sachverhalt genauer abzuklären. Beim Gewinn des Dentallabors von Fr. […] für das Jahr 2010 handelt es sich somit um eine neue Tatsache.\nDamit sind sämtliche Voraussetzungen zur Erhebung einer Nachsteuer gegeben.\n11.\nDie Beschwerdegegnerin 2 verletzte schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 63 Abs. 1 VRG). Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids wurden die Beschwerdeführer ohne Weiteres in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und konnten daraus diejenigen Überlegungen eruieren, von denen sich die Beschwerdegegnerin 2 hat leiten lassen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1706, mit Hinweisen).\n12.\nNach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Der Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors im Umfang von Fr. […] ist für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 nachträglich zu versteuern. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nGemäss Art. 168 StG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 700.- aufzuerlegen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen ist. Der restliche Betrag von Fr. 800.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDen Beschwerdeführern wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 700.- auferlegt, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet wird. Der restliche Betrag von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.\nEine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}