{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00087_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=287&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6a728c1df4fde2b8ba1de3a93489af20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00087", "VG.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:53", "Checksum": "1a5da86f0645b4123fcef743d80688f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00087 (VG.2014.82)\nRegeste:\nSteuern\n\n\nDiesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die auf der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft gebildeten Reserven nicht durch simplen Wertzuwachs, Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen entstanden sind. Vielmehr sind sie durch den vom Beschwerdeführer selber erwirtschafteten Ertrag entstanden. Der Beschwerdeführer verschob den mit der Labortätigkeit erzielten Gewinn nicht nur in die Buchhaltung seiner zahnärztlichen Tätigkeit, was angesichts der Identität des Geschäftsinhabers durchaus noch vertretbar erscheint, sondern auch in eine andere Steuerperiode. Es kann jedoch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer bereits erwirtschafteten und ihm zugeflossenen Gewinn durch die von ihm geschaffenen, wirtschaftlichen und buchhalterischen Gegebenheiten der periodengerechten Besteuerung entzieht. Die verdeckte Einlage eines durch Betrieb einer einfachen Gesellschaft in selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Gewinnes in die Buchhaltung einer anderen selbständigen Tätigkeit der gleichen Person mittels Verzicht auf Auszahlung des Gewinnes in der einfachen Gesellschaft und gleichzeitiger Unterbewertung der Beteiligung an der Gesellschaft in der anderen Buchhaltung, darf ohne geschäftsmässig begründbaren Hintergrund nicht zu einem Aufschub der Gewinnbesteuerung führen. Eine solche Verschiebung von Einkommen entbehrt einer unternehmenswirtschaftlichen Rechtfertigung. Die stillen Reserven dienen so einzig dazu, den Ertrag aus dem Labor einem beliebig späteren Besteuerungszeitpunkt zuzuführen (vgl. dazu Richner et al., § 64 N. 142). Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Gründe, die es aus geschäftlicher Sicht notwendig erscheinen liessen, die von ihm aus Eigenmittel gebildeten stillen Reserven zuzulassen.\n7.6 Unter diesen Umständen ist die Bildung stiller Reserven nicht geschäftsmässig begründet. Die durch die Beschwerdeführer vorgenommene Tieferbewertung der Beteiligungen widerspiegelt nicht den tatsächlichen, periodengerechten Gewinn. In diesem Sinne greift auch der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz nicht. Das beschwerdeführerische Vorgehen verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ruft nach einer steuerlichen Korrektur der Jahresrechnung der Zahnarztpraxen (vgl. BGer-Urteil 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.2; Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Art. 24 N. 13).\n7.7 Es ist jedoch (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der anteilige Gewinn aus dem Betrieb des Dentallabors bereits deshalb zu versteuern ist, weil er dem Beschwerdeführer mit Abschluss des Geschäftsjahres zugeflossen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er direkt ausbezahlt oder in das Gewinnvortragkonto oder in die Erfolgsrechnung der Zahnarztpraxen überführt wurde. Führt der Beschwerdeführer zwei Buchhaltungen und beruft er sich auf den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz, ist nicht einzusehen, weshalb das Massgeblichkeitsprinzip nicht auch für den mit dem Labor erwirtschafteten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn gelten soll. Daher muss gar nicht bis zur Betrachtung der Gewinnverwendung mitsamt der Bildung stiller Reserven gegangen werden, wie die Beschwerdeführer es fordern.\nWird nämlich die gesamte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet (Praxis und Labor), stellt das Laborergebnis – wie die Beschwerdeführer selber vorbringen – einen Teil des Ertrages dar, der zum Vermögensstandsgewinn zu rechnen und deshalb zu versteuern ist. Führte der Beschwerdeführer nur eine Buchhaltung stünde ausser Frage, dass die im Zusammenhang mit dem Dentallabor erbrachte Arbeit und das damit verbundene Kapital zu einem steuerpflichtigen Einkommen führten.\n7.8 Schliesslich liegt bei dieser Ausgangslage auch kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 1 2. Satz StHG und Art. 174 Abs. 2 StG vor (vgl. dazu oben E. II/2.1). Die Beschwerdegegnerin 1 kann vorliegend nicht darauf behaftet werden, die Bewertung der Beteiligung in der Buchhaltung der Zahnarztpraxen anerkannt zu haben. Nicht etwa die Bewertung der Beteiligung an der einfachen Gesellschaft in der Praxisbuchhaltung bildet den Nachbesteuerungstatbestand, sondern die Nichtdeklaration des im Jahr 2010 in selbständiger Tätigkeit erwirtschafteten Gewinns aus der Labortätigkeit.\n8.\nAls Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der aus dem Betrieb des zahnärztlichen Labors resultierende Gewinn von Fr. […] im Jahr 2010 den Beschwerdeführern per Bilanzstichtag zugeflossen ist und daher in der Steuererklärung 2010 zu deklarieren gewesen wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gewinn buchhalterisch einerseits dem Gewinnvortragskonto des Labors zugeschrieben wurde und andererseits in der Jahresrechnung der Zahnarztpraxis unberücksichtigt blieb. Eine solche Bildung von stillen Reserven auf der Beteiligung am Labor in der Praxisbuchhaltung würde aus vom Beschwerdeführer erwirtschafteten Eigenmitteln erfolgen und hätte lediglich zum Zweck, deren Besteuerung aufzuschieben. Dies ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Periodizitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund ist die Jahresrechnung der Zahnarztpraxen steuerlich zu korrigieren und die geschäftsmässig nicht begründete Bildung der stillen Reserven dem bisherigen (Vermögensstands-)Gewinn der Zahnarztpraxis aufzurechnen. Somit war die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 unvollständig.\n"}